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Gastbeitrag: Recht klar? Euer Anspruch auf Erstattung in der Corona-Krise [Jonas Emmerich]

Die Corona-Krise hat unsere Welt auf den Kopf gestellt. Einreiseverbote, Stornierungen und Krankheitsfälle wirken sich
besonders auf uns Reisende aus. Der lang ersehnte Flug zu den Großeltern? Abgesagt. Der wohl verdiente Urlaub? Storniert. Doch wie verhält es sich mit Ansprüchen in dieser Krisenzeit?

Wenn die Reise schon bezahlt ist

Wenn Flugtickets, Hotelübernachtungen und dergleichen schon gezahlt sind, scheint das besonders ärgerlich. Doch hier muss man unterscheiden: liegt eine Pauschalreise vor? Oder hat man alle Einzelbestandteile einer Reise selbst gebucht?

Eins plus eins gleich einfach: Die Pauschalreise

Zunächst sei gesagt: viele Reisen sind Pauschalreisen, selbst wenn sie auf den ersten Blick nicht so aussehen. Und das ist im Fall der Corona-Erstattung auch gut! Für eine Pauschalreise braucht es insgesamt mindestens zwei Reiseleistungen (das sind insbesondere: Beförderung, Beherbergung, Vermietung von Fahrzeugen). Bei Pauschalreisen kann man vor dem Antritt der Reise vom Vertrag zurücktreten. Normalerweise löst das einen Schadensersatzanspruch des Vertragspartners aus. Anders jedoch in der aktuellen Corona-Krise. Bei einem erheblichen Gesundheitsrisiko am Reiseort kann kostenfrei zurückgetreten werden. Es besteht dann auch ein Anspruch auf Rückzahlung der (An-)Zahlung. Genauso verhält es sich auch bei Quarantänebestimmungen, Einschränkungen des öffentlichen Lebens oder Einreisebeschränkungen. Diese Umstände liegen nämlich alle nicht in der Hand des Reisenden. Bei gebuchten Pauschalreisen sieht es also gut mit der Rückerstattung aus.

Selbst ist der Reisende: Die Individual-reise

Bei Individualreisen ist die Lage schwieriger. Es kommt vielmals entscheidend auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und das jeweils nationale Recht an.

Während einige Airlines sogar kostenlos die Stornierung anbieten (Beispiel Luxair), stellen sich andere Fluglinien erstmal quer. Tipp: ist in den AGB italienisches oder spanisches Recht vereinbart, gilt die kostenfreie Stornierung. Ein genauer Blick lohnt sich!
Doch an wen wenden? Auch wenn die Leistung (z.B. Flug) über ein Buchungsportal gebucht und bezahlt wurde, ist die Fluggesellschaft der richtige Ansprechpartner.

Wurde der Flug dann doch durch die Airline annulliert, muss der Ticketpreis erstattet oder eine andere Art der Beförderung angeboten werden.
Bei Hotelreservierungen kommt es ebenfalls auf das Recht des Landes an, in dem das Hotel liegt. Die Stornierungs-möglichkeit nach dem deutschen Recht ist übrigens auch anzuwenden, wenn das Hotel im Ausland liegt und die Buchung über eine deutschsprachige Website erfolgt ist.

Reise steht erst an

Steht die Reise erst nach dem 14. Juni an (so lange gilt die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes mindestens) greift leider der Mechanismus der höheren Gewalt (noch) nicht. Das heißt: bei Reisen in der Zukunft entweder vorerst abwarten oder das Gespräch zur Verständigung mit dem Anbieter suchen. Liegt zu dem späteren Zeitpunkt dann aber keine Einschränkung mehr vor, gibt es auch keinen Grund zur Erstattung. In dem Fall läuft es auf eine Kulanzregelung hinaus.

Das Thema ist also gar nicht so anspruchsvoll – Reisende haben oft mehr Ansprüche auf Erstattung, als man denken würde. Scheut euch nicht, Verbindung zu Reiseveranstaltern und Airlines auf-zunehmen, eure Rechte geltend zu machen und etwas Budget für die nächste Reise zu retten. Denn die kommt bestimmt!

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Jonas Emmerich ist Diplom-Jurist und beschäftigt sich aktuell vertieft mit Rechtsfragen in Zeiten der Corona-Krise.

Der Artikel ersetzt keine Rechtsberatung, erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt die persönliche Auffassung des Autors dar. Weiterhin findet Ihr Ihn auf seinem Blog „Drei Dinge“.

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